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EU/UK-Nährwertdeklaration
Was die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf dem Etikett verlangt, je 100 g oder 100 ml, und wie der Generator es umsetzt
Die sieben Pflichtangaben
Nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält die verpflichtende Nährwertdeklaration die Energie und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe sowie die aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe dürfen ergänzt werden. Salz ist der Salzäquivalentgehalt, berechnet als Natrium × 2,5. Der EU/UK-Standard des Generators druckt genau die sieben Pflichtangaben, in der Reihenfolge, die die Verordnung in Anhang XV festlegt.
Je 100 g oder 100 ml, Portionen als Ergänzung
Artikel 32 Absatz 2 verlangt, dass Energie und Nährstoffmengen je 100 g oder je 100 ml ausgedrückt werden. Artikel 33 erlaubt zusätzlich die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit, sofern die Portion auf dem Etikett quantifiziert und die Zahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben ist. Artikel 32 Absatz 4 erlaubt, die Mengen als Prozentsatz der Referenzmengen aus Anhang XIII anzugeben – 8 400 kJ/2 000 kcal, 70 g Fett, 20 g gesättigte Fettsäuren, 260 g Kohlenhydrate, 90 g Zucker, 50 g Eiweiß und 6 g Salz –, begleitet von dem Hinweis „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“.
Reihenfolge, Format und Lesbarkeit
Artikel 34 verlangt, dass die Angaben im selben Sichtfeld stehen, in Tabellenform mit ausgerichteten Zahlen, wenn der Platz es erlaubt, andernfalls hintereinander. Anhang XV legt die Reihenfolge fest: Energie, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß, Salz. Artikel 13 Absatz 2 schreibt für die Pflichtangaben eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm vor, bei Packungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² mindestens 0,9 mm.
Rundung, und das Vereinigte Königreich
Die Verordnung selbst legt keine Rundungsschritte fest; das tut der Leitfaden der Europäischen Kommission zu Toleranzen vom Dezember 2012 (Tabelle 4). Die Energie wird auf 1 kJ und 1 kcal gerundet; Fett, Kohlenhydrate, Zucker und Eiweiß unter 10 g auf 0,1 g und ab 10 g auf 1 g, wobei bis einschließlich 0,5 g „<0,5 g“ zulässig ist; gesättigte Fettsäuren auf 0,1 g, bis einschließlich 0,1 g „<0,1 g“; Salz unter 1 g auf 0,01 g und ab 1 g auf 0,1 g. Der Generator wendet diese Schritte in seiner EU/UK-Tabelle an. Das Vereinigte Königreich hat die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nach dem Austritt aus der EU in nationales Recht übernommen; legislation.gov.uk veröffentlicht die dort geltende Fassung zusammen mit den Änderungen durch britische Rechtsvorschriften.